Pferdeauktion

Pferdeauktion

Dervorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das neue Pferdeauktionsrecht zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Rechtliche Rahmenbedingungen von Pferdeauktionen und die Haftung der Zuchtverbände als Veranstalter

Die Berichterstattung in den Pferdezeitschriften über Auktionen, vornehmlich Verbandsauktionen, nimmt dort großen Raum ein und es ist schon fast normal, dass man von neuen Preisrekorden liest. Pferde, die dort deutlich sechsstellige Summen kosten sind keine Seltenheit mehr. Selten werden aber rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Auktionen bekannt.

Dass die Auktionskäufe scheinbar reibungslos verlaufen liegt wohl vor allem daran, dass die Verbände sich bemühen, im Falle von Auseinandersetzungen nach dem Auktionskauf einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.

Rechtlich haben sie nämlich durchaus schlechte Karten.

Die öffentliche Versteigerung

Kurz nach der Schuldrechtsreform wurde von vielen Juristen die Auffassung vertreten, dass die diese für die Zuchtverbände als Veranstalter von Pferdeauktionen nichts geändert habe. Betroffen seien lediglich Pferdehändler, Reitlehrer und Züchter, soweit diese Pferde an Verbraucher verkaufen. Man glaubte sich auf eine Sonderregelung im BGB berufen zu können, wonach die verschärften Vorschriften beim Kauf eines Pferdes von einem gewerblichen Händler oder Züchter nicht für öffentliche Versteigerungen gelten.

Versäumt wurde allerdings, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale genau zu überprüfen, die zu dem vermeintlichen Haftungsprivileg der Zuchtverbände führen, soweit diese durch die Verwendung allgemeiner Auktionsbedingungen ihre Mangel- und Schadensersatzhaftung gegenüber den Bietern ausschließen.

Der Gesetzgeber hat auf den ersten Blick die Voraussetzungen für die Privilegierung des gesamten Auktionsgewerbes relativ niedrig gehängt. Er hat lediglich die Forderung aufgestellt, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Sachen handeln muss, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der Verbraucher teilnehmen können.

Diese gesetzliche Regelung wurde daher als eine ausdrückliche Abgrenzung gegenüber den Internet-Auktionen gesehen, um so dem gewerblichen Verkäufer die Möglichkeiten zu verbauen, im Wege von Verstei­gerungen, die tatsächlich nicht öffentlich sind, die vom Gesetz ausdrücklich gewünschte Haftung für mangelhafte Lieferung von Sachen zu umgehen.

So habe der Gesetzgeber lediglich EU-rechtliche Vorgaben umsetzen wollen. Diese sehen Privilegierungen für (im englischen Text) „public auctions“ vor. Dieser Begriff steht im Gegensatz zu den „official auctions“ die der öffentlichen Versteigerung des § 383 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechen. Öffentlich i.S.d. Verbrauchsgüterkaufrechts sei also public, also öffentlich zugänglich.

So verlockend dieser Gedanke war, so falsch ist er nach nun eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Eine öffentliche Versteigerung im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts liegt nach Meinung des BGH (Urteil vom 9.11.2005, AZ: VIII ZR 116/05) nur vor, wenn die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil vom 5.10.1989, AZ: IX ZR 265/88), öffentlich erfolgt ist. Der BGH hat demnach den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend der Legaldefinition des § 383 Abs. 3 S. 1 BGB ausgelegt.

In § 34b Abs. 5 GewO heißt es dann auch: „Öffentlich bestellte Versteigerer“ sind nur diejenigen Versteigerer, die aufgrund besonderer Sachkunde von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und darauf vereidigt sind, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen.

Fohlenauktion

Klar war jedoch recht schnell, dass ein Fohlen eine „neu hergestellte“ Sache ist und somit Fohlenauktionen nicht durch § 474 Abs. 1 S. 2 BGB bevorzugt werden. Auf dieser Linie hat sich jedenfalls der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bewegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Fohlen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonst auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind. Völlig geklärt ist dieser Punkt aber noch nicht.

Zuchtverbände als Versteigerer

Da nur natürliche Personen und in keinem Fall eine juristische Person zu einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer berufen werden können, ist das Ergebnis zwingend:
Zuchtverbände können daher unter keinen Umständen das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers ausüben.

Zuchtverbände haben weiterhin die Möglichkeit, Pferdeauktionen wie bisher zu veranstalten und einen „normalen“ Versteigerer mit der Durchführung der Bieterstunde zu beauftragen. In gewerberechtlicher Hinsicht hat sich also zu der bisherigen Rechtslage vor der Schuldrechtsreform nichts geändert. Verharrt aber ein Zuchtverband in der bisherigen Praxis, wird er sich entgegen der eingangs geschilderten Rechtsauffassung nicht auf den Ausschluss seiner Mängelhaftung im Falle der Versteigerung eines mangelhaften Pferdes berufen können.

Vielmehr greifen uneingeschränkt und unabdingbar die strengen Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts, die für den Verkauf von einem Unternehmer an einen Privaten gelten.

Denn der Verband führt die Auktionen zur Gewinnerzielung durch und verlangt und vereinnahmt für seine Auktionsleistungen Entgelte. Insoweit handelt er immer als Unternehmer mit der Konsequenz, dass er sich von seiner Haftung nicht freizeichnen kann. Diese Möglichkeit kann ein Zucht­verband nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er sich darauf beschränkt, eine Pferdeauktion organisatorisch vorzubereiten und zu veranstalten. Die eigentliche Auktion ist dann von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchzuführen.

Zur Begründung kann auf die Entstehungsgeschichte dieser Ausnahmevorschrift verwiesen werden. So begründet die Bundesregierung das Erfordernis einer Ausnahmevorschrift unter anderem mit dem Hinweis auf die notwendige Fortsetzung der bisher allgemein üblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss. Ohne eine entsprechende Ausnahmeregel würde z.B. bei den jährlich stattfindenden Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Mängelansprüche gegen diese begründet werden.

Folgen für die Beschicker

Wenn nun aber der Ersteigerer Ansprüche gegen den Verkäufer hat, die durch die Auktionsbedingungen nicht ausgeschlossen werden, stellt sich anschließend meist die Frage, wer dem Ersteigerer eines mangelhaften Pferdes im Ergebnis haftet.

Hier ist daran anzuknüpfen, dass ein Auktionator in der Regel als Kommissionär das Pferd im eigenen Namen und für fremde Rechnung veräußert. Damit kommt der Kaufvertrag zwischen dem die Auktion veranstaltenden Zuchtverband oder aber dem vollständig selbständig handelnden Auktionator und dem Käufer mit allen Mängelansprüchen einschließlich des Anspruches auf Schadensersatz zustande.

Einige Zuchtverbände und Auktionatoren haben das Problem der Eigenhaftung erkannt und sehen in den Einlieferungsverträgen und den Auktionsbedingungen vor, dass das Pferd im fremden Namen und für fremde Rechnung des Einlieferers innerhalb der Auktion verkauft werde. Damit bleibt das Haftungsrisiko beim Einlieferer, der – soweit er Pferdehändler oder Züchter ist – in gleichem Umfang haftet, wie wenn er selbst das Fohlen oder das Pferd an einen Privatmann verkauft hätte. Indessen wird der Einlieferer in aller Regel vom Zuchtverband und/oder vom Auktionator über diesen wesentlichen Umstand mit keinem Wort aufgeklärt. Es wird ihm vielmehr der Eindruck vermittelt, das Pferd könne gemäß der eingangs geschilderten Rechtsauffassung ohne Regress verkauft werden, insbesondere ohne eine persönliche Inanspruchnahme des Einlieferers für ein mangelhaftes Pferd.

Wenn dieser Eindruck beim Einlieferer vorhanden sein sollte und der Veranstalter dies erkannt hat bzw. hätte erkennen können, haftet dieser wiederum dem Einlieferer gegenüber wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflichten, hier einer umfassenden Aufklärung und Information über weiter bestehende Haftungsansprüche im Falle des Auktionsverkaufes eines mangelhaften Pferdes.

Auch wenn Verbände das Auktionsgeschäft durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer für Pferde durchführen lässt, führt dies nicht zwangsläufig zu dem gewünschten Ergebnis, die käuferschützenden Vorschriften auszuhebeln. Nur wenn die gesamte Pferdeauktion von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt wird und er also auch Veranstalter einer solchen Auktion im eigentlichen Sinn und gleichzeitig Vertragspartner der Beschicker und Käufer ist, räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, die Haftung des Auktionators auszuschließen, es sei denn, er habe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pferdes übernommen.

Die Trägheit der Zuchtverbände

Da die Rechtslage und auch die Gewerbe- und Versteigerungsverordnung eindeutig sind, bleibt die Frage, warum es den Zuchtverbänden so schwer fällt, auf die Rolle eines Veranstalters zu verzichten und diese einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator zu übertragen. Der Grund dürfte wohl darin liegen, dass ein Zuchtverband auf die durchaus relevanten Einnahmequellen aus den Zusatzgebühren nicht verzichten will und aus naheliegenden Gründen kein Interesse daran hat, dass zukünftig der Auktionator nicht nur der Herr im Versteigerungsring ist, sondern auch in eigener Verantwortung die Gebühren festlegt und vereinnahmt. Da derzeit nur sehr wenige Auktionatoren öffentlich bestellt und vereidigt sind und daher eine ordnungsgemäße öffentliche Auktion durchführen können, erleichtert dies die Verhandlungen zwischen den Zuchtverbänden und den Auktionatoren über die Beteiligung des Verbandes an den Auktionserträgen nicht sehr.

Soweit für eine derartige Motivationslage eines Zuchtverbandes durchaus Verständnis besteht, scheint es doch mehr als fragwürdig, wenn eine Pferdeauktion entgegen der bisherigen Üblichkeit nun im Namen des Züchters und lediglich als dessen Vertreter durchführt wird. In diesem Fall haftet der Verband selbst für keinerlei Mängel des Pferdes, währenddessen die insoweit nicht aufgeklärten Züchter und Mitglieder dieses Zuchtverbandes uneingeschränkt haften, obgleich die Auktionsbedingungen sich mehr oder weniger redlich bemühen, die Kaufinteressenten vom Gegenteil zu überzeugen. Nachdem die Züchter schon vom Gesetzgeber des neuen Pferdekaufrechts in einem erheblichen Umfange benachteiligt worden sind, sollten doch wenigstens die Verantwortlichen in den Vorständen der Zucht- verbände alles tun, um weitergehende Nachteile von ihren Mitgliedern abzuwenden.

Die Beschreibung des Pferdes im Auktionskatalog

Nach eindeutiger gesetzlicher Wertung kann sich der Mangels auch auf die Eigenschaften beziehen, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (Auktionators) und des Pferdezüchters ergeben. Insoweit hat das Gesetz eine vollständig neue Kategorie der Haftung für Mängel und damit auch für Pferdemängel eingeführt. Wenn sich eine Werbeaussage bzw. öffentliche Erklärung auf bestimmte, konkrete Eigenschaften konzentrieren lässt, reicht dies für die haftungsbegründende Wirkung zum Nachteil des Verkäufers aus. Daraus folgt zwar, dass allgemein gehaltene Werbeaussagen, die lediglich anpreisenden Inhalts sind, nicht geeignet sind, eine Haftung des Verkäufers zu begründen. Werden indessen bestimmte Eigenschaften in der Werbung bezeichnet und sind diese geeignet, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, führt dieses zwingend zur Haftung des Auktionators.

Bislang wurden Auktionspferde häufig als „erstklassiges Spring- bzw. Dressurpferd mit großem Vermögen, auf dem Weg zum großen Sport“ angeboten. Soweit in der Vergangenheit durch Auktionsbedingungen die Haftung für derartige Werbeaussagen ausgeschlossen war, ist dies nun nicht mehr uneingeschränkt möglich. Lediglich für die Auktionen „gebrauchter“ Pferde besteht die Möglichkeit, die Haftung des Auktionators im übrigen auszuschließen – sofern eine öffentliche Versteigerung i.S.d. Gesetzes vorliegt.

Fazit

Den Zuchtverbänden bleibt daher nichts anderes übrig, als zu reagieren. So ist nun darauf zu achten, die Werbeaussagen in den Auktionskatalogen den tatsächlichen Gegebenheiten und die bislang verwendeten Allgemeinen Auktionsbedingungen dem neuen Kaufrecht anzupassen.

Die Züchter sollten sich genau informieren, zu welcher Auktion sie ihre Pferde geben. Den Käufern bleibt mitzugeben, dass sie sich nicht von veralteten Auktionsbedingungen einschüchtern lassen müssen.

Frank Richter, Dossenheim

Rechtsanwalt
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