Haftung reiten ohne helm

Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das neue Pferdeauktionsrecht zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Haftungsrechtliche Folgen des Reitens ohne Helm

Viele Untersuchungen in den letzten Jahren haben – für Reiter nicht überraschend – ergeben, dass ein Viertel aller Verletzungen bei Reittunfällen den Kopfbereich betreffen. Damit ist der Kopf die am häufigsten betroffene Körperregion aller Verletzungen bei Reitunfällen.

Bei den analysierten Unfällen trugen aber nur knapp die Hälfte der Reiter einen Kopfschutz. Reiter, die keinen Kopfschutz trugen oder den Kopfschutz schon beim Sturz verloren, hatten deutlich häufiger bzw. schwerere Kopfverletzungen als Reiter, deren Reitkappe während des Sturzes am Kopf festhielt. Bei einem Drittel aller Unfälle hatte der Stürzende seinen Helm schon zu Beginn des Sturzes verloren.

Dies zeigt deutlich, dass der guten Passform und der sicheren Befestigung der Kappe größte Aufmerksamkeit zu schenken ist weil dem Kopfschutz zentrale Bedeutung für die Sicherheit des Reiters zukommt.

Die beschriebene praktische Notwendigkeit des Tragens von Helmen mit einer Befestigung am Kopf (Drei-Punkt-Kappen) wird unterstrichen durch die haftungsrechtlichen Folgen, wenn kein Kopfschutz getragen wird.

Haftung des Reitlehrers

Ein Reitlehrer, der nicht dafür sorgt, dass seine Reitschüler einen adäquaten Helm tragen, ist wegen dieses Unterlassens schadensersatzpflichtig. Diese Frage ist bereits durch den BGH entschieden: Der Reitlehrer hat dem Schüler gegenüber überlegenes Wissen, er hat daher Obhutspflichten gegenüber dem Schüler.

Wer die Haftung eines Reitlehrers begründen will, muss sich darüber im klaren sein, dass im Reitsport an sich bestimmte Gefahren auch von dem sorgfältigsten Reitlehrer nie ganz ausgeschlossen werden können. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass der Reitlehrer zum Beispiel den Schüler auf ein vollkommen ungeeignetes Pferd gesetzt hat oder dass er den Schüler ohne Rücksicht auf seinen Ausbildungsstand erheblich überfordert hat. Hier sind an die Nachweispflicht des Reitschülers erhebliche Anforderungen zu stellen.

So ist ein Schadenausgleich nach § 254 BGB vorzunehmen, wenn der Reitschüler in Kenntnis seiner schwachen Reitkünste bei Übungen, vor denen er Angst hat, mitmacht.

Der Reitlehrer hat die Pflicht, durch fach- und sachgerechten Unterricht Unfälle durch Überforderung von Mensch und Tier zu vermeiden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht macht sich der Reitlehrer gegenüber dem Schüler schadensersatzpflichtig. Im Zweifel muss der Schüler dem Reitlehrer aber auch mitteilen, dass er sich subjektiv überfordert fühlt.

Daher hat der Reitlehrer auch auf ordnungsgemäße Kleidung zu achten. Lässt er einen Reitschüler ohne Kappe reiten, trifft ihn allein deswegen schon ein erhebliches Mitverschulden an eventuellen Unfallfolgen.

Haftung des Tierhalters

Überlässt ein Tierhalter sein Pferd einem Dritten, so haftet er diesem, ohne dass es auf seine Schuld ankommt, wenn sich die Tiergefahr realisiert (d.h. das Pferd buckelt oder steigt).

Diese Haftung besteht zunächst unabhängig davon, ob der Reiter des Pferdes eine Kappe trug oder nicht. Auch ein Reiter, der bei einem Sturz ohne Helm Kopfverletzungen erleidet, kann vom Tierhalter bzw. vom Reitlehrer für seinen Schaden Ersatz verlangen. Allerdings nicht in voller Höhe. Denn im Nichttragen eines adäquaten Helmes ist ein Mitverschulden zu sehen, das zu einer Reduzierung des Anspruchs führt. Um welche Quote dieser Anspruch zu reduzieren ist, lässt sich vorab nicht sagen. Dieses ist immer eine Frage des Einzelfalles und hängt unter Anderem von der Erfahrung der Beteiligten ab. Für den verletzten Reiter bedeutet das, dass beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Aufwendung für eine Haushaltshilfe und andere. Schadensersatzpositionen nur jeweils teilweise vom Tierhalter bzw. Reitlehrer zu ersetzen sind.

Versicherungsschutz

Besteht für die Beteiligten ausreichender Versicherungsschutz, so werden die haftungsrechtlichen Folgen nur zum Teil abgemildert. Denn das Reiten ohne Helm ist für die meisten Versicherungen gem. den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein guter Grund eigene Leistungen zumindest drastisch zu kürzen, wenn nicht gar die Leistung völlig zu verweigern.

Ist der Reitlehrer ausreichend haftpflichtversichert, so tritt für sein Verschulden (also die durch das Verschulden des Reiters geminderte Verantwortung) seine Haftpflichtversicherung ein, sofern hier keine Ausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden sind. Zahlreiche Reitlehrer (besonders die, die nicht in Vereinsanlagen unterrichten) haben jedoch nicht einmal einen für behelmte Reitschüler ausreichenden Versicherungsschutz und müssen dann die gesamten auf sie entfallenden Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Bleibt der Reitlehrer auf seinem zu leistenden Schadensersatz sitzen, kann dies dazu führen, dass er lebenslang von der Pfändungsfreigrenze zu leben hat.

Die Krankenversicherung zahlt dem gestürzten Reiter zwar die Behandlungskosten in vollem Umfang. Sie wird aber bei den anderen Beteiligten (Reitlehrer, Pferdebesitzer oder auf dem derart leichtsinnigen Reiter selbst) versuchen, ihre Kosten wieder hereinzubekommen (Regress).

Der Sturz vom Pferd auf den Kopf kann den Verlust der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Für diese Folgen wären der Tierhalter bzw. der Reitlehrer ebenfalls haftbar. Allerdings kommt auch hier das Mitverschulden entscheidend zum Tragen. Denn die Ansprüche bestehen nur in einem reduzierten Umfang. Den Rest muss der gestürzte Reiter aus der eigenen Tasche bezahlen.

Im Nachteil sind also der nicht ordnungsgemäß versicherte Reitlehrer bzw. Tierhalter und letztlich und vor allem der gestürzte Reiter. Dieser bleibt zu einem Teil auf seinen eigenen Kosten sitzen, sie werden von keiner Seite erstattet.

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Frank Richter, Dossenheim

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