Bundesverfassungsgericht – Pferde dürfen Homöopathie bekommen

Homöopathische Mittel werden gerne in Form von Globuli verabreicht
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Tierheilpraktiker und Besitzer dürfen Pferden wieder homöopathische Mittel geben

Tierheilpraktiker und Tierbesitzer dürfen Tieren und damit natürlich auch allen Pferden (wieder) homöopathische Mittel verabreichen. Diese gute Nachricht hat der Verband Deutscher Tierheilpraktiker vor wenigen Tagen auf seiner Webseite eingestellt. Der Grund dafür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem am 28.01.2022 in Kraft getretenen Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Nach einer Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 16.November 2022 den Beschluss gefasst, dass homöopathische Mittel aus dem Humanbereich nicht ausschließlich aufgrund tierärztlicher Verordnung gegeben werden dürfen.

TAMG § 50 Abs 2 war das Problem

Homöopathische Mittel haben seit einigen Jahren ihren festen Platz in der unterstützenden Behandlung von Pferden. Der Einsatzbereich der Homöopathika umfasst dabei viele verschiedener Erkrankungen. Der Aufschrei war entsprechend groß, als Ende Juni  2021 bekannt wurde, dass die Neufassung des Tierarzneimittelgesetzes entscheidende Änderungen enthielt. Der Bundestag hatte zu diesem Zeitpunkt die Neufassung des TAMG verabschiedet. Für Unmut sorgte § 50 Abs 2 TAMG, der den Tierärztevorbehalt regelt. Das Ziel des TAMG: Tiere schützen. Der Weg: Mittel, die im Humanbereich zugelassen sind – dazu zählt der größte Teil der homöopathischen Mittel – sollten ausschließlich durch Veterinäre verordnet werden dürfen. Eine Änderung, die auf Kritik stieß.  Tierheilpraktiker sahen darin eine deutliche Einschränkung ihres Berufsbildes. Einige Vertreter dieses Berufsstandes reichten Verfassungsklage ein – und bekamen jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht Recht.

Bundesverfassungsgericht trifft Entscheidung

Wollte ein Pferdebesitzer sein Tier zum Beispiel mit Arnika-Globuli in einer D6 oder D12 behandeln, durfte er weder selbst zur kleinen braunen Medizinflasche greifen, noch durfte er seinen Tierheilpraktiker um die Gabe des Mittels bitten. Beiden war durch das TAMG der Einsatz von homöopathischen Einzelmitteln aus dem Humanbereich ohne vorherige Veterinär-Konsultation verboten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sah es nun als unangemessenen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Tierheilpraktiker an, dass die Verordnung von Homöopathischen Einzelmitteln in einer Potenz von D4 und höher wie sie im Humanbereich zugelassen sind, allein den Tierärzten vorbehalten sein sollten.

Hier geht es zum Urteil